Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind mit der rechtlichen Überprüfung von Immobilienfondsbeteiligungen beauftragt, welche Mitte der Neunziger Jahre durch die damalige „WERT-KONZEPT Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft für Finanzierungen und Vermögensanlagen mbH“ (kurz: Wert-Konzept GmbH), der heutigen IVG Private Funds GmbH, vertrieben worden sind.
In den Prospekten findet sich zur Wiederverkäuflichkeit der Beteiligung (unter der Rubrik „Fungibilität der Beteiligung/Veräußerung“) der Hinweis, dass „ein geregelter Markt hierfür zur Zeit nicht vorhanden ist“, wobei auch bei einer Veräußerung der Beteiligung „weit unter dem Nominalwert“ gleichwohl die Möglichkeit bestehe, „eine interessante Rendite“ zu erwirtschaften. Wie zahlreiche Anleger feststellen mussten, existiert für ihre Fondsbeteiligungen demgegenüber im Ergebnis schlicht überhaupt kein „Zweitmarkt“, so dass auch von einer wie auch immer gearteten Rendite durch einen Weiterverkauf in aller Regel keine Rede sein kann.
Das OLG Köln hat in einer Entscheidung vom 19.07.2011 im Rahmen eines Haftungsprozesses gegen den Vermittler daher nunmehr zu Recht geurteilt, dass diese Angaben im Prospekt nicht geeignet sind, den Anleger über die mangelnde Wiederverkäuflichkeit der Anlage ausreichend zu unterrichten. Insbesondere durch den einschränkenden Zusatz „zur Zeit“ werde bei dem Anleger fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass es zumindest in Zukunft einen Zweitmarkt geben werde und die Anlage in absehbarer Zeit ohne Weiteres veräußert werden könne.
Anleger, denen ebenfalls über die ehemalige Wert-Konzept GmbH bzw. über deren zahlreiche Untervermittler eine Fondsbeteiligung vermittelt worden ist, sollten Ansprüche gegen die Beteiligten des Immobilienkapitalanlagemodells prüfen lassen. Auch wenn die Entscheidung des OLG Köln die Ausgangsposition des Anlegers verstärkt hat und weit über den dort entschiedenen Fall hinausgeht – bislang ist uns kein Prospekt bekannt, in welchem auf den nicht vorhandenen Zweitmarkt hinreichend hingewiesen worden wäre – bedarf es stets einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls. Erst hiernach kann entschieden werden, ob und ggf. gegen welche Personen ein Vorgehen sinnvoll ist.
Anleger sollten dabei stets im Auge behalten, dass etwaige Ansprüche aufgrund der absoluten Verjährung spätestens mit Ablauf diesen Jahres zum 31.12.2011 verjähren. Zeitnahe Entscheidungen sind daher erforderlich.