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Bekannt aus:
Trotz abgelaufener Frist
Um die Kreditwirtschaft zu entlasten, hat der Gesetzgeber bekanntermaßen Anfang 2016 eine Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016 eingeführt. Die Bankenlobby hat sich also – mal wieder – auf Kosten der Darlehensnehmer durchgesetzt. Aber auch für Verbraucher, die den Widerruf noch nicht erklärt haben, ist es oft noch nicht zu spät.
Denn entgegen einer weit verbreiteten Meinung sind zahlreiche Kreditverträge gleichwohl auch nach dem 21.06.2016 weiterhin widerruflich!
Trotz abgelaufener Frist
Das Wichtigste vorab: Die gesetzliche Erlöschensvorschrift des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB betrifft zunächst nur sogenannte Altverträge, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind. Spätere Verträge können auch heute noch rechtswirksam widerrufen werden, falls nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert worden ist.
Die Widerrufsbelehrung wurde Mitte 2010 durch die sogenannte Widerrufsinformation ersetzt. Obwohl der Gesetzgeber den Banken erneut ein Muster an die Hand gegeben hat, finden sich bereits dort teils erhebliche Fehler. Hierbei ist der Text der konkreten Widerrufsinformation „Wort für Wort“ mit dem jeweils gültigen Muster und unter Berücksichtigung der Gestaltungshinweise abzugleichen.
Nach unseren Erfahrungen wurden Verbrauchern in den umfangreichen Vertragsunterlagen teils auch unterschiedliche und inhaltlich voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen bzw. Widerrufsinformationen erteilt. So finden sich beispielsweise in einigen Vertragswerken der Sparda-Bank oder auch der ING-DiBa derartige widersprüchliche „Mehrfachbelehrungen“.
Darüber hinaus müssen dem Darlehensnehmer auch zahlreiche, weitere Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der durch die Bank einzuhaltende Pflichtenkatalog ist ebenso lang wie streng. Wenn die im jeweiligen Einzelfall erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig genannt werden oder fehlerhaft sind, beginnt die Widerrufsfrist bereits deshalb nicht zu laufen. Der Vertrag kann damit auch heute noch wirksam widerrufen werden.
Trotz abgelaufener Frist
Ferner wird oftmals entscheidend verkannt, dass nicht alle Kredite, welche der Finanzierung einer Immobilie dienen, einfach mit „Immobiliardarlehensverträgen“ im Sinne der gesetzlichen Vorschriften gleichzusetzen sind. Die Erlöschensregelung gilt nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut ausschließlich für letztere.
Bei vielen Darlehensverträgen, beispielsweis der BHW Bausparkasse AG oder der GMAC-RFC Bank GmbH (Adaxio AMC GmbH), lohnt sich eine genauere Prüfung der jeweiligen Konditionen im Einzelfall. Falls beispielsweise der vereinbarte Zins deutlich über dem marktüblichen Niveau lag, spricht einiges für eine fortbestehende Widerruflichkeit des Vertrages.
Trotz abgelaufener Frist
Die Erlöschensanordnung greift nur bei einer fehlerhaften, nicht bei einer gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung ein. Gerade bei gescheiterten finanzierten Immobilienkapitalanlagen, den sogenannten „Schrottimmobilien“ wurde den Darlehensnehmern in nicht wenigen Fällen keinerlei Widerrufsbelehrung überlassen, sondern durch den jeweiligen Vermittler einfach wieder mitgenommen. Auch in diesen Fällen können Altverträge auch heute noch widerruflich sein.
Trotz abgelaufener Frist
Zahlreiche Darlehensverträge wurden ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit einem Mitarbeiter der Bank geschlossen. Bei so genannten Fernabsatzgeschäften hatten die Kreditinstitute neben der Erteilung einer Widerrufsbelehrung weitere Informationspflichten zu beachten. Wenn diese Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind, können Altverträge auch heute noch widerrufen werden.
Die vorvertraglichen Informationen wurden durch Banken oft in einem sogenannten „Europäischen Standardisierten Merkblatt“ oder auch in einem „Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher“ aufgenommen.
Die Vertragsunterlagen sind daher auch unter diesem Aspekt vollständig zu überprüfen. Falls Sie keine Informationen erhalten haben ist der Vertrag ohne weiteres auch heute noch widerruflich. Falls Ihnen „Merkblätter“ zur Verfügung gestellt worden sind, müssen die dort enthaltenen Informationen auf ihre Vollständigkeit überprüft werden. Nicht selten fehlen gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben.
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