Entscheidungsserie des LG Nürnberg-Fürth im VW-Abgasskandal: Ansprüche jetzt durchsetzen!

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Für den Volkswagen Konzern wird es im sogenannten Abgasskandal immer enger. Insbesondere das Landgericht Nürnberg-Fürth verurteilte VW in jüngerer Zeit mehrfach wegen der in Bereicherungsabsicht und betrügerisch verwendeten Manipulationssoftware auf Schadensersatz. Nachdem bereits mit Ablauf des 31.12.2018 Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren, ist es gerade für Autobesitzer aus Nürnberg und Umgebung jetzt an der Zeit, ihre Ansprüche möglichst bald durchzusetzen.

Die Rechtsprechung dreht sich zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht. Eine Schadensersatzverpflichtung der Volkswagen AG wird hierbei meistens auf die Generalklausel des § 826 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gestützt.

In diesem Sinne entschieden beispielsweise das LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, das LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, 1 O 29/17, das LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, 6 O 119/16; das LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, das LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, 1 O 227/16, das LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, 13 O 174/16, das LG Baden-Baden, Urteil vom 27. 04.2017, 3 O 163/16, das LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, das LG Bochum, Urteil vom 29.12.2017, I-6 O 96/17, das LG Würzburg, Urteil vom 23.02.2018, 71 O 862/16 und das LG Trier, Urteil vom 20.06.2018, 5 O 12/18.

Besonders verbraucherfreundlich ist derzeit die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Gericht stützt seine Entscheidungen nicht auf eine „nur“ vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sondern spricht vielmehr sogar in aller Deutlichkeit von einem vollendeten Betrug.

Bereits mit sieben Urteilen vom 27.04.2017, 9 O 7324/16, 9 O 3631/16, 8 O 3707/16, 8 O 6196/16, 8 O 5990/16, 8 O 6120/16 und 8 O 2404/16 verurteilte das LG Nürnberg-Fürth die Volkswagen AG daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB auf Schadensersatz.

Die Entscheidungsserie setzte sich zuletzt mit den Urteilen des LG Nürnberg-Fürth vom 05.06.2018,9 O 1916/17, sowie vom 19.06.2018, 9 O 1468/17 und 9 O 2134/17 fort. Interessant sind insbesondere die Feststellungen des Gerichts, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen sei, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter der Volkswagen AG die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in dem Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten. Damit hat das Gericht auch der Strategie von VW, von nichts gewusst zu haben, völlig zu Recht eine klare Absage erteilt.

Gerade Betroffene aus dem Nürnberger Raum sollten also nicht zögern, ihre Ansprüche durchzusetzen und sich hierbei vor vermeintlich unkomplizierten und risikolosen sogenannten „Sammelklagen“ hüten. Die Uhr tickt. Bereits mit Ablauf des 31.12.2018 werden Ansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren und können daher nicht mehr geltend gemacht werden.

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