In der aus Anlegersicht in ihrer Bedeutung kaum hoch genug einzuschätzenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2009 rügte das höchste deutsche Gericht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Anlegerin, die in eine Schrottimmobilie investiert hatte.
Das Bundesverfassungsgericht attestierte dem 19. Zivilsenat des OLG München in einem durch Rechtsanwalt Göpfert geführten Verfahren mit seiner Entscheidung vom 10.02.2009, 1 BvR 1232/07 (veröffentlicht in NJW 2009, 1585), wegen der Nichteinholung des angebotenen Sachverständigenbeweises eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Der die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückweisende Beschluss des OLG München vom 13.03.2007, Az.: 19 U 5010/06, wurde daher aufgehoben.
Unter Ziffer III. 2. der Gründe stellte das Bundesverfassungsgericht fest:
„Die Nichtberücksichtigung eines solchen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 [36]; 69, 141 [144]; st. Rspr.). (…)
Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet.
Die Nichteinholung des angebotenen Sachverständigenbeweises durch das Oberlandesgericht findet im Prozessrecht keine Stütze (…).“
Diese Entscheidung ist für die gerichtliche Auseinandersetzung mit den finanzierenden Banken im Bereich der so genannten Schrottimmobilien von erheblicher praktischer Relevanz. Hauptvorwurf gegenüber den Banken ist es ja, wissentlich sittenwidrig überteuerte Immobilien finanziert zu haben. Dementsprechend wird eine Haftung der Bank in rechtlicher Hinsicht typischerweise auf eine Aufklärungspflichtverletzung wegen eines so genannten Wissensvorsprungs aufgrund einer sittenwidrigen Kaufpreisüberhöhung gestützt. Für eine entsprechende Haftung muss im Prozess der tatsächliche Verkehrswert der jeweiligen Immobilie zum Erwerbszeitpunkt durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten festgestellt werden.
In der Praxis war es leider nicht selten zu beobachten, dass manche Instanzgerichte trotz substantiierten, das heißt hinreichend „untermauerten“ Vortrags und entsprechender Beweisangebote der Anleger die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus verschiedenen – oftmals nicht überzeugenden – Gründen für nicht erforderlich hielten. In der Folge wurde eine Haftung der Bank aus diesem Grund abgelehnt. Das Bundesverfassungsgericht rügt diese unzureichende, aus Anlegersicht äußerst unbefriedigende Vorgehensweise einiger Instanzgerichte in seiner Entscheidung. Die Gerichte sind daher zwingend gehalten, die Beweisaufnahmen durchzuführen. Die Rechte der Anleger werden hierdurch gestärkt.
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