Der für so genannte Schrottimmobilienfälle zuständige Bankrechtssenat hat sich in seiner Entscheidung vom 01.03.2011, XI ZR 96/09 (veröffentlicht in NJW-RR 2011, 986), der Auffassung des III. Zivilsenats (Urt. V. 15.07.2010, III ZR 336/08) zur grundsätzlichen Nichtanrechnung von Steuervorteilen auf den Schadensersatzanspruch eines Kapitalanlegers angeschlossen.
In gerichtlichen Verfahren wird von der Gegenseite oftmals gerügt, dass der aus der Anlage entstandene Vermögensschaden geringer ausfallen müsse, nachdem aus dem „Steuersparmodell“ ja steuerliche Vorteile resultiert seien. Allein aufgrund dieser regelmäßig pauschalen und unsubstantiierten Rüge hielt es so manches Instanzgericht für notwendig, dass der Anleger die entstandenen Steuervorteile berechnet bzw. durch einen Steuerberater berechnen lässt. Dieser Betrag sollte sodann von dem entstandenen Unterdeckungsschaden, der sich grundsätzlich aus den bisher auf das Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, Wohngeldzahlungen sowie sonstigen objektbezogenen Aufwendungen abzgl. Mieteinnahmen zusammensetzt, schlicht abgezogen werden.
Der Bankrechtssenat hat nunmehr zu Recht klargestellt, dass eine schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen, die sich im Zusammenhang mit dem darlehensfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzecken ergeben, grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Rückabwicklung des Erwerbs zu einer Besteuerung führt, die dem Geschädigten die erzielten Steuervorteile wieder nimmt.
Gerade dies ist in den streitigen Sachverhalten oftmals der Fall, nachdem die steuerlichen Vorteile bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung regelmäßig wieder korrigiert werden. (zur steuerlichen Behandlung der Rückabwicklung von Schrottimmobilien vgl. etwa Jäger, DStR 2011, 155).
Etwas anderes gilt ausschließlich dann, wenn die Gegenseite Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem geschädigten Anleger auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben. Die Darlegungslast für die Vorteile und deren Anrechnung trifft hier grundsätzlich den Schädiger, welcher die beklagte Bank in dem entschiedenen Fall nicht nachgekommen war.