Anlegern, die in gescheiterte finanzierte Immobilienkapitalanlagen, so genannte Schrottimmobilien investiert haben, droht spätestens mit Ablauf diesen Jahres zum 31.12.2011 die Verjährung. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist es gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, dass der Anleger „von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Wann eine positive Kenntnis oder eine grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne anzunehmen ist, ist im Einzelnen sehr umstritten. Obwohl die Darlegungs- und Beweislast auf Seiten der finanzierenden Bank liegt, das heißt diese – und keinesfalls der Anleger – entsprechende Tatsachen substantiiert vortragen und auch beweisen muss, neigten einige Instanzgerichte leider dazu, die Einrede der Verjährung durchgreifen zu lassen. Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis wurde teilweise bereits schon dann unterstellt, wenn die finanzierte Immobilienkapitalanlage wirtschaftlich in „Schieflage“ geraten ist, beispielsweise die Mieteinnahmen zurückgegangen sind.
Auch wenn diese Auffassung rechtlich unhaltbar ist, kann es bereits aus diesem Grund – je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls – dringend erforderlich sein, geeignete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung einzuleiten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die im Prozess verfolgten Ansprüche des Anlegers ohne jegliche Sachprüfung abgelehnt werden.
Völlig unabhängig von diesen Fragen der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung ist besondere Vorsicht in den so genannten „klassischen“ Schrottimmobilienfällen geboten. Diese zahlreichen Altfälle betreffen finanzierte Erwerbe vor dem 01.01.2002. Hier greift in aller Regel mit Ablauf diesen Jahres zum 31.12.2011 die völlig kenntnisunabhängige, absolute Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 3 BGB ein. In sämtlichen dieser Sachverhalte müssen daher zwingend und dringend bis spätestens zum 31.12.2011 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden. Andernfalls droht die Verjährung.
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