Volkswagen hat sich bei der Frage der Verjährung im Abgasskandal verzockt – OLG Schleswig attestiert VW mit Urteil vom 31.08.2021 unzulässige Rechtsausübung und verurteilt VW zu Schadensersatz

Inhaltsverzeichnis

Das LG Kiel hatte mit seinem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 28.10.2020, 17 O 124/20, der Klage eines vom Abgasskandal betroffenen Autokäufers stattgegeben, nachdem VW in erster Instanz aus taktischen Gründen die Verjährungseinrede hatte fallen lassen.  VW erhob die Verjährungseinrede dann erneut im Berufungsverfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, 7 U 187/20, das jedoch mit Urteil vom 31.08.2021 erfreulich deutlich feststellte, dass dieses Vorgehen als unzulässige Rechtsausübung zu werten war. Unserem Mandanten wurde daher Schadensersatz zugesprochen.

Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte stets entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche auch bei Dieselmotoren des Typs EA189 in vielen Fällen bis heute erfolgreich durchgesetzt werden können. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 Satz 1 BGB, namentlich dem sogenannten Restschadensersatzanspruch. Ein Fahrzeughersteller, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Autokäufers etwas erlangt, muss ab dem Kaufvertragsabschluss gerechnet noch zehn Jahre das Erlangte herausgeben. Volkswagen hatte danach auch aus der Sicht des LG Kiel, das als eines der ersten Gerichte im Bundesgebiet diese Ansicht bestätigte, den Kaufpreis abzüglich der Händlermarge zurückzuzahlen.

Eine äußerst bemerkenswerte Entwicklung gab es in diesem Zusammenhang nachdem das LG Kiel in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 darauf hingewiesen hatte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Restschadensersatz gemäß § 852 BGB zusteht. Die Volkswagen AG ließ sich im Hinblick auf diesen gerichtlichen Hinweis Schriftsatznachlass gewähren. Im dem entsprechenden Schriftsatz der Anwälte von VW hieß es sodann: „…bedanken wir uns für den gewährten Schriftsatznachlass und teilen für die Beklagte mit, dass wir die Einrede der Verjährung fallenlassen“. Folglich verurteilte das LG Kiel die Volkswagen AG zu Schadensersatz, die sodann Berufung zum OLG Schleswig einlegte.

Hier zeigte sich nach unserer Auffassung klar, dass VW diesen Schritt als rein taktisches Manöver verstand. Denn VW erhob sodann im Berufungsverfahren erneut die Einrede der Verjährung. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann rügte vor dem OLG Schleswig dementsprechend, dass diese Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich ist. Das Oberlandesgericht Schleswig folgte dieser Rechtsauffassung und bescheinigte VW in aller Deutlichkeit eine unzulässige Rechtsausübung. So stellte das OLG zutreffend fest, dass es der „Verteidigungsstrategie“ von VW entsprochen habe, durch das „Fallenlassen der Verjährungseinrede“ möglichst gerichtliche Entscheidungen zu § 852 BGB im Zusammenhang mit dem VW Dieselskandal zu vermeiden. Der Volkswagen AG wurden damit ein weiteres Mal ihre Grenzen aufgezeigt und ein nicht rechtskonformes Verhalten attestiert.

Das OLG Schleswig stellte darüber hinaus auch ergänzend klar, dass ein Anspruch des Klägers in der gleichen Höhe a ohnehin auch aus § 852 BGB folgen würde, was jedenfalls bei einem Neuwagenkauf gelte. Selbst falls man die Verjährungseinrede für durchgreiflich erachten wollte, haftet VW dennoch auf Schadensersatz. Dies hat beispielsweise nach dem OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, dem OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20, und dem OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, in letzter Zeit auch das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.07.2021, 13 U 168/21, bestätigt.

Es zeigt sich also, dass Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei auch Rechtsschutzversicherer unsere Auffassung – auch bei Gebrauchtwagenkäufen – schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben.

Aber auch Betroffene, die nicht über eine solche Versicherung verfügen, müssen nicht leer ausgehen. Jedenfalls in Fällen des Neuwagenkaufs, wenn dieser noch keine 10 Jahre zurückliegt, bestehen sehr gute Aussichten auf eine Entschädigung, so dass zeitnah rechtlicher Rat empfehlenswert ist.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall genauer. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.

Mehr über den Volkswagen Dieselskandal erfahren Sie auch hier.

Beitrag Teilen:

Weitere Beiträge

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgte heute im Dieselskandal für einen echten Paukenschlag. Mit drei Urteilen vom 14.07.2022 in den Rechtssachen...
Volkswagen-Chef Herbert Diess gab auf der Betriebsversammlung am 28.06.2022 Vollgas. Nach dem Dieselskandal begann der Wolfsburger Autobauer als einer der...
Steigende Preise, keine Zinsen auf Erspartes, wenig oder gänzlich fehlendes Vertrauen in staatliche Sicherungssysteme. Die Gründe für eine Investition in...
Verbraucher, die Geld beim Glücksspiel im Online Casino verloren haben, haben Anspruch auf Erstattung ihrer kompletten Verluste. Dies wurde bereits...