Verjährung im VW-Abgasskandal droht bereits Ende 2018 – „Sammelklagen“ können zum Eigentor werden!

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Die Volkswagen AG spielt im Dieselskandal auf Zeit. Während der VW-Konzern in den USA Entschädigungen im Milliardenbereich leistete, sind Verbraucher in Deutschland auch wegen des Versagens der Politik in aller Regel darauf angewiesen, ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Es gibt bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen zugunsten geschädigter Autokäufer, die es ermöglichen, sich von dem „Skandalauto“ wertneutral zu trennen oder Schadensersatz zu fordern.

Hier tickt jedoch jedenfalls für Betroffene des VW-Skandals die Uhr. Denn bereits mit Ablauf des 31.12.2018 werden Ansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren und können daher nicht mehr geltend gemacht werden. Bei Massenschäden scheinen Massenverfahren auf den ersten Blick ein probates Mittel zur Durchsetzung von Rechten geschädigter Verbraucher gegenüber Großunternehmen zu sein.

Insbesondere mit Blick auf die Verjährungsfrist im Dieselskandal hat die Bundesregierung daher eilig das Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage auf den Weg gebracht, das noch vor der Sommerpause durch das Parlament soll.

Selbst falls das Gesetz trotz aller Widerstände planmäßig am 01.11.2018 in Kraft treten sollte, hätten Verbraucher also nur noch zwei Monate Zeit, ihre Ansprüche anzumelden. Zudem müsste sich auch noch kurzfristig eine klagebefugte, besonders qualifizierte Einrichtung finden, die bereit ist, das nicht unerhebliche Prozesskostenrisiko auf sich zu nehmen. Ganz abgesehen davon, dass Verbraucherverbände meist auch nicht über das notwendige juristische Know-how verfügen dürften, werden viele Verbände höchstwahrscheinlich auch schnell an ihre finanziellen Grenzen stoßen.

Zudem sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anmeldung sehr hoch. Viele Verbraucher werden diese nach unserer Einschätzung nicht erfüllen können. Nachdem die Verjährungshemmung nur bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung eintritt, könnten zahlreiche Geschädigte in die Verjährungsfalle laufen. Wenn in dem Musterfeststellungsverfahren ein Urteil ergeht, sind im besten Falle lediglich Vorfragen zu Gunsten des Verbrauchers geklärt. An sein Geld kommt er noch lange nicht. Wer einen Schadenersatzanspruch individuell durchsetzen will, muss vielmehr erneut klagen.

Die neue Musterfeststellungsklage erweist sich bei näherer Betrachtung für Besitzer von Schummel-Dieseln im Ergebnis als Mogelpackung. Betroffene sollten sich also von der beabsichtigten Musterfeststellungsklage nicht blenden lassen. Die Uhr tickt unaufhaltsam. Das deutsche Zivilprozessrecht sieht für Besitzer betroffener Autos, die Ansprüche gegen den Hersteller rechtssicher durchsetzen wollen, schlicht keine Sammelklage vor. Hieran ändert auch die geplante Musterfeststellungsklage rein gar nichts.

Daher gibt es im Zusammenhang mit der Abgasaffäre weiterhin Bestrebungen, diese Rechtstatsache zu umgehen. Insbesondere wird versucht, im Wege von Abtretungskonstruktionen die Ansprüche auf Zweckgesellschaften zu bündeln, wobei immer mit einer kostengünstigen und völlig risikolosen Rechtsdurchsetzung geworben wird. Tatsächlich bergen derartige Massenverfahren jedoch insbesondere auch ganz erhebliche Verjährungsrisiken.

Wir hatten bereits vor einiger Zeit die rechtliche Zulässigkeit von Abtretungskonstruktionen bezweifelt. Unsere Zweifel sind nunmehr leider in einem durch eine bekannte „Sammelklägerin“ vor dem LG Braunschweig geführten Verfahren zum Az.: 3 O 2423/17 bestätigt worden. Das Gericht äußerte dort bereits mit Zustellung der Klage Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Abtretung der Forderungen. Das durch die Anwälte der „Dienstleisterin“ angestrengte Ablehnungsgesuch wurde durch das LG Braunschweig zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem an, dass ein Gericht dem Kläger entsprechende Hinweise zu erteilen habe, sobald sich aus dem Vorbringen der Klägerseite selbst Zweifel hinsichtlich des Bestehens der Klageforderung ergeben.

Ein entsprechender Hinweis war auch wegen der Verjährungsproblematik geboten. Wenn die Abtretung unwirksam ist, hat die Klage keinerlei verjährungshemmende Wirkung. Mit Ablauf des 31.12.2018 sind die Ansprüche der Geschädigten sodann verjährt, obgleich sie darauf vertraut haben, dass für sie ja alles erledigt wird. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in seinem Urteil vom 29.10.2009, Az.: I ZR 191/07, entschieden, dass im Falle einer unwirksamen Abtretung die Klage eines – sodann ja – Nichtberechtigten gerade nicht zu einer Hemmung der Verjährung führt.

Es zeigt sich also, dass „Sammelklagen“ insbesondere wegen der bereits mit Ablauf des 31.12.2018 eintretenden Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Volkswagen AG nicht unerhebliche Risiken bergen, wobei auch die geplante Musterfeststellungsklage kein geeignetes Mittel zur fristgemäßen Rechtsdurchsetzung ist. Betroffene sollten ihre individuellen Ansprüche besser mit Hilfe eines auf dem Gebiet des Verbraucherschutzrechts fachkundigen Rechtsanwalts zeitnah durchsetzen.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung an.

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