Wir hatten bereits berichtet, dass die Paratus AMC GmbH, die ursprünglich unter GMAC-RFC Bank GmbH und nach Rückgabe ihrer Banklizenz auch schon zeitweise unter GMAC-RFC Servicing GmbH firmierte, im Dezember 2014 im Wege einer Umwandlung auf die bereits existente AMC Deutschland Holding GmbH „verschmolzen“ wurde, wobei Alleingesellschafterin eine auf den Cayman Islands residierende „Taunus Investments Ltd.“ ist.
Die Gesellschaft trug hiernach erneut den Namen „Paratus AMC GmbH“. Einige der durch Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte zahlreich betreuten Mandanten, die wegen der durch die damalige GMAC-RFC Bank GmbH finanzierten „Steuersparmodelle“ häufig in ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten stecken, rieben sich nun verwundert die Augen.
Die Paratus AMC GmbH hat ihren erst kürzlich im Zuge der Verschmelzung erneut aufgenommenen Namen schon wieder abgelegt und nennt sich nunmehr: „Adaxio AMC GmbH“.
Die erneute Umfirmierung wurde am 07.05.2015 in das Handelsregister eingetragen. Primäre Geschäftstätigkeit der Adaxio AMC GmbH ist laut Handelsregister weiterhin insbesondere der „Einzug von Forderungen und abgetretenen Forderungen jeglicher Art im In- und Ausland“.
Nach unseren Erfahrungen ist die Paratus AMC GmbH bzw. die jetzige Adaxio AMC GmbH schon seit Längerem nicht mehr Inhaber der Darlehensforderungen der ehemaligen GMAC-RFC Bank. Diese wurden vielmehr auf eine oder gar mehrere Drittgesellschaften übertragen, was den Darlehensnehmern in aller Regel völlig unbekannt ist.
Als neue Forderungsinhaber treten ausländische Gesellschaften wie die E-MAC DE 2006-I B.V., die E-MAC DE 2009-I B.V. oder auch die Stichting Security Trustee E-MAC DE 2006-I B.V. / E-MAC DE 2009-I B.V. bzw. die niederländische Gesellschaft L2 B.V. auf.
Die sehr undurchsichtigen Übertragungstatbestände werfen eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auf. Insbesondere gilt es zu klären, ob die Adaxio AMC GmbH überhaupt noch berechtigt ist, Forderungen gegen die Darlehensnehmer einzuziehen oder sogar im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben.
Mehrere Gerichte erklärten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus völlig zutreffenden Erwägungen bereits für unzulässig. Betroffenen ist daher dringend zu empfehlen, sich sachkundigen Rat einzuholen.
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