In der jüngst ergangenen Entscheidung vom 14.06.2013 stellte das LG Kassel fest, dass sich die ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH, die jetzt unter Paratus AMC GmbH firmiert, wegen einer Aufklärungspflichtverletzung schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Bereits in einem bahnbrechenden Urteil des OLG Dresden vom 28.06.2012 kam das Obergericht zu dem Ergebnis, dass die GMAC-RFC Bank GMBH den dortigen Anleger über die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung hätte aufklären müssen.
Hintergrund der Gerichtsverfahren, an denen Rechtsanwalt Dr. Hoffmann in erster Instanz beteiligt gewesen ist, waren klassische Neufälle so genannter Schrottimmobilien aus dem Jahr 2005. Sachverständigengutachten hatten die sittenwidrige Kaufpreisüberhöhung in objektiver Hinsicht bestätigt. Natürlich trug die Paratus AMC GmbH vor, von dieser nichts gewusst zu haben. Nichtsdestotrotz wurde eine Aufklärungspflichtverletzung durch die Gerichte bejaht.
Die Entscheidungen können in ihrer Bedeutung für den Bereich der Schrottimmobilien gar nicht hoch genug eingeschätzt werden. Banken haften nicht nur, wenn sie von der sittenwidrigen Überteuerung der Immobilie positive Kenntnis hatten, sondern auch im Falle eines „bewussten Augenverschließens“.
Dies wurde durch den BGH bereits in der Grundsatzentscheidung vom 29.04.2008, XI ZR 221/07, anerkannt. Bereits dort bestätigte der Bankrechtssenat die Auffassung des OLG Nürnberg in einem durch den Partner der Kanzlei, Rechtsanwalt Göpfert, geführten Verfahren, dass ein „bewusstes Augenverschließen“ der positiven Kenntnis unter bestimmten Voraussetzungen gleich stehen kann. Der zuständige Bankmitarbeiter ist nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor gewissen, sich aufdrängenden Taschen zu verschließen. Finanzierende Banken dürfen also nicht einfach „weg schauen“.
Die Gerichte setzen diese Vorgaben des BGH zunehmend und in konsequenter Weise um. Die aus Anlegersicht äußerst erfreulichen Entscheidungen haben über den Einzelfall hinaus Relevanz für eine Vielzahl von Schrottimmobilienfällen. Im Rahmen der typischen Vollfinanzierungen nahmen neben der damaligen GMAC-RFC Bank GmbH auch viele andere Banken im Vorfeld regelmäßig eine Besichtigung und Bewertung der Immobilie vor. Wenn ein Gerichtsgutachten die sittenwidrige Überteuerung bestätigt und weitere Umstände hinzutreten, kann bei konsequenter Umsetzung der BGH-Rechtsprechung eine Schadensersatzhaftung der Banken in zahlreichen Fällen ebenso wie durch das OLG Dresden und das LG Kassel festgestellt nicht mehr von der Hand gewiesen werden.
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