Das Kammergericht Berlin hat in einem bislang nicht rechtskräftigen Urteil vom 31.05.2012, 12 U 218/10, die Deutsche Kreditbank AG (DKB) zum Schadensersatz verurteilt.
Hintergrund des Verfahrens ist ein klassischer Neufall so genannter Schrottimmobilien. Im zugrunde liegenden Verfahren wurde die DKB wegen fehlerhafter Angaben des Vertriebs zur Finanzierung zur Rückabwicklung verurteilt. Konkret agierte im Einzelfall ein Vertriebsmitarbeiter zugleich auch als Vermittler der DKB und war von dieser im Darlehensvertrag auch namentlich benannt worden. Der Vertriebsmitarbeiter hatte auch Angaben zu den Darlehenskonditionen gemacht (hier: zur Höhe der monatlich aufzuwendenden Rate). Diese waren aber offensichtlich fehlerhaft. Das LG Berlin und in Gefolge das Kammergericht Berlin stellten hiernach fest, dass sich die DKB diese Falschangaben wegen der namentlichen Nennung des Vertriebsmitarbeiters im Darlehensvertrag zurechnen lassen muss. Denn der Vermittler erscheine als „Erfüllungsgehilfe“ der Bank, so dass seine Angaben zu den Darlehenskonditionen ebenso richtig und vollständig sein müssen, wie die Angaben der Bank selbst.
Dieses sehr erfreuliche Urteil des Kammergerichtes setzt die in der Rechtsprechung in Jahrzehnten herausgearbeitete „Trennungstheorie“ zutreffend um. Zumeist ist diese Theorie in besagten Schrottimmobilienfällen häufig die Ursache für negative Prozessausgänge zu Lasten der Darlehensnehmer gewesen. Hier zeigt sich, dass sie aber auch gegenteilige Konsequenzen haben kann. Wenn der mit Wissen und Wollen der Bank agierende Vermittler im Einzelfall fehlerhafte Angaben zu den Darlehenskonditionen macht, haftet die Bank. Denn in diesen Fällen ist sein Verhalten der finanzierenden Bank nach § 278 BGB zuzurechnen.
Vorsicht ist nun allerdings vor zu großer Euphorie geboten. Die Urteile des LG Berlin und des Kammergerichtes postulieren nämlich keine generelle Zurechnung aller Angaben oder jedes Verhaltens des Vermittlers zur Bank. Nur dann, wenn im Bereich des Darlehensvertrages, also im Pflichtenkreis der Bank, Falschangaben gemacht wurden, haftet sie.
Erfreulich und hervorzuheben ist jedoch, dass das LG Berlin und das Kammergericht die oftmals nicht einfache Differenzierung hier zutreffend zu Lasten der Bank und damit zugunsten der Darlehensnehmer vornahm.
Neben der hier entschiedenen Frage zu fehlerhaften Angaben über die Tilgung bzw. die Ratenhöhe sind weitere rechtliche Ansätze denkbar und von uns bereits gerichtlich geltend gemacht. Diese betreffen sowohl die DKB als auch andere Banken, die im Zusammenhang mit gescheiterten Immobilienfinanzierungen auftreten, insbesondere die vormalige GMAC-RFC Bank GmbH (jetzt Paratus AMC GmbH bzw. E-MAC).
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