Der Bankrechtssenat hat die Rechtsprechung zur Gleichstellung der positiven Kenntnis mit einem „bewussten Augenverschließen“ in seiner Entscheidung vom 15.06.2010, XI ZR 318/09 (veröffentlicht in WM 2010, 1448) erneut bestätigt und die Anforderungen an ein „Augenverschließen“ weiter abgeschwächt. Der BGH stellte klar, dass auch bei einer Überteuerung der Immobilie von 159,70%, die er als „offensichtlich sittenwidrig“ bezeichnete, sowie Hinzutreten des Umstandes, dass die finanzierende Bank die streitgegenständliche Immobilie besichtigt sowie hierüber eine interne Notiz erstellt hatte, ein bewusstes Augenverschließen anzunehmen ist.
Damit verfestigte der BGH seine Grundsatzentscheidung vom 29.04.2008, XI ZR 221/07. Bereits dort ließ er die Auffassung des OLG Nürnberg in einem von Rechtsanwalt Göpfert geführten Verfahren unbeanstandet, dass ein „bewusstes Augenverschließen“ der positiven Kenntnis gleichsteht.
Die in praktischer Hinsicht kaum hoch genug einzuschätzende Entscheidung des BGH stärkt erneut die prozessualen Rechte des Anlegers.
Die Instanzgerichte sind gehalten, diese positive Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugunsten geschädigter Immobilienkapitalanleger umzusetzen und die notwendigen Beweisaufnahmen durchzuführen (vgl. hierzu auch den Blog zur Entscheidung des BVerfG vom 10.02.2009, 1 BvR 1232/07).