Für den Volkswagen-Konzern wird es im Dieselskandal immer enger. Nachdem bereits eine Vielzahl von Landgerichten betroffenen Autobesitzern bundesweit Recht gaben, will aktuell auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, den Autohersteller wegen der eingesetzten Manipulationssoftware auf Schadensersatz verurteilen. Nachdem Ende diesen Jahres Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG verjähren, ist es für Autobesitzer an der Zeit, ihre Forderungen jetzt geltend zu machen.
Die Rechtsprechung dreht sich immer mehr zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Bundesweit geben immer mehr Landgerichte den Geschädigten Recht. Eine Schadensersatzverpflichtung der Volkswagen AG wird hierbei meistens auf die Generalklausel des § 826 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gestützt.
In diesem Sinne entschieden beispielsweise das LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, das LG Osnabrück, Urteil vom 28.06.2017, 1 O 29/17, das LG Offenburg, Urteil vom 12.5.2017, 6 O 119/16; das LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, das LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, 1 O 227/16, das LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, 13 O 174/16, das LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017, 3 O 163/16, das LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, das LG Bochum, Urteil vom 29.12.2017, I-6 O 96/17, das LG Würzburg, Urteil vom 23.02.2018, 71 O 862/16 und das LG Trier, Urteil vom 20.06.2018, 5 O 12/18.
Besonders verbraucherfreundlich ist derzeit die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Gericht stützt seine Entscheidungen nicht auf eine „nur“ vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sondern spricht vielmehr sogar in aller Deutlichkeit von einem vollendeten Betrug. Bereits mit sieben Urteilen vom 27.04.2017, 9 O 7324/16, 9 O 3631/16, 8 O 3707/16, 8 O 6196/16, 8 O 5990/16, 8 O 6120/16 und 8 O 2404/16 verurteilte das LG Nürnberg-Fürth die Volkswagen AG daher gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB auf Schadensersatz. Die Entscheidungsserie setzte sich zuletzt mit den Urteilen des LG Nürnberg-Fürth vom 05.06.2018, 9 O 1916/17, sowie vom 19.06.2018, 9 O 1468/17 und 9 O 2134/17 fort.
Jetzt hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem sehr ausführlichen und gut begründeten Hinweisbeschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, eine Haftung von VW bejaht. Nach der vorläufigen Rechtsauffassung des OLG kann ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer von der Volkswagen AG als Herstellerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz in Form der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen.
Neben der Feststellung, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit der illegalen Umschaltlogik eine konkludente Täuschung darstellt, sind insbesondere die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu den subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB sehr interessant. Danach greifen zugunsten der Autokäufer die Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungslast ein.
Ebenso wie bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth in ständiger Rechtsprechung urteilt, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen sei, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter der Volkswagen AG die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in dem Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten, hält jetzt auch das Oberlandesgericht Karlsruhe die Behauptungen von VW für völlig unzureichend.
Der Vortrag von VW erschöpft sich in Gerichtsverfahren typsicherweise darin, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen keine Erkenntnisse für eine Beteiligung oder Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software vorlägen bzw. nach derzeitigem Kenntnisstand Derartiges „nicht erwiesen“ sei. Dies genügt ersichtlich nicht, um der sekundären Darlegungslast zu genügen. Damit hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe der Strategie von VW, von nichts gewusst zu haben, völlig zu Recht eine klare Absage erteilt.
Nach unserer Auffassung unterlagen Schadensersatzansprüche für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 entgegen der allgemeinen Berichterstattung auch nicht einer Verjährung zum 31.12.2018. Daher sollten Geschädigte vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung in der Rechtsprechung auch 2019 ihre Ansprüche mit aller Konsequenz verfolgen.
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