Im entschiedenen Fall begehrte der Kläger die kaufvertragliche Rückabwicklung nach einem Rücktritt. Der erworbene PKW VW Caddy war mit dem Motor Typ EA 189 ausgestattet und vom sogenannten Abgasskandal betroffen, bei dem durch eine Motorsoftware der Ausstoß von Stickoxid („NOx“) im behördlichen Prüfverfahren optimiert wird. Hierin erkannte das LG Bückeburg zu Recht einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, der den Händler im Einzelfall zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsersatzes für die gefahrenen Kilometer verpflichtet.
Beachtlich ist an dieser Entscheidung, dass das Landgericht zutreffend erkannte, dass ein Nacherfüllungsverlangen in diesen Fällen entbehrlich ist, umgekehrt die Nachbesserung sogar unzumutbar erscheint, weil Folgeschäden durch das zur Nachbesserung angedachte Softwareupdate nicht auszuschließen sind. Außerdem stellte das LG Bückeburg darauf ab, dass eine etwaige Mangelbeseitigung durch ein Softwareupdate jedenfalls zum Zeitpunkt des Rücktritts noch gar nicht absehbar war, allein dieser Zeitpunkt sei aber entscheidend. Letztlich war nach Ansicht der erkennenden Richter auch nicht auszuschließend, dass selbst bei einer vorgenommenen Nachbesserung ein sogenannter „merkantiler Minderwert“ (ähnlich nach einem Unfall) verbleibt, der auch bei ordnungsgemäßer Nachbesserung nicht auszuschließen ist und vom Käufer aber nicht einfach hingenommen werden muss.
Das Urteil zeigt erneut, dass sich Betroffene mit Erfolg auf ihre Rechte berufen können. Eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist daher stets anzuraten.