Sensationelles Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019: Wie aus dem Dieselskandal der Dieseljoker wird!

Inhaltsverzeichnis

Nachdem bereits eine Vielzahl von Gerichten betroffenen Autobesitzern bundesweit Recht gaben, zeigt eine durch unsere Kanzlei erstrittene, aufrüttelnde Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019, 9 0 7966/18, dass aus dem Dieselskandal ein Dieseljoker werden kann. Dieser ermöglicht es Millionen Betroffenen, im wirtschaftlichen Ergebnis den gezahlten Kaufpreis vollständig zurückzuerhalten. Einzige Voraussetzung hierfür ist rasches und sorgfältiges Handeln.

Die Rechtsprechung dreht sich immer mehr zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht. Besonders verbraucherfreundlich ist die ständige Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Faktisch ausnahmslos wird VW in Nürnberg rund um die Manipulationen am Motor EA189 zum Schadensersatz verurteilt. Dabei findet das LG Nürnberg-Fürth regelmäßig deutliche Worte. „Die Beklagte haftet als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1, 2. Alt StGB) für den durch die Händlerin als vorsatzloses Werkzeug begangenen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) dem Kläger auf Ersatz der ihm aus dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw entstandenen Schäden (§ 823 Abs. 2 BGB)“, heißt es erneut in der aktuellen Entscheidung vom 08.05.2019 zum Az.: 9 O 7966/18.

Grundsätzlich muss die Volkswagen AG den Kaufpreis gegen Herausgabe des manipulierten Kfz erstatten. Wie die meisten Gerichte zieht auch das LG Nürnberg-Fürth von dem Kaufpreis eine sogenannte Nutzungsentschädigung ab. Dies wurde zu Recht kritisiert, weil der Autohersteller hierdurch jedenfalls einen Teil der wirtschaftlichen Vorteile aus seinem sittenwidrigen Handeln einbehalten darf. Andererseits entspricht ein solcher Vorteilsausgleich zu Lasten des Geschädigten den rechtlichen Rahmenbedingungen. Was für den Geschädigten gilt, muss jedoch erst Recht ebenso für den Schädiger gelten. Auch der Hersteller hat also die Vorteile auszugleichen, die ihm verbleiben würden, wenn er lediglich den Kaufpreis zu erstatten hätte.

In der durch Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aktuell erstrittenen Entscheidung folgt das LG Nürnberg-Fürth unserer Rechtsauffassung. Denn auch der Gesetzgeber hat dieses Dilemma erkannt und verpflichtet den Schädiger zum Vorteilsausgleich. So wurde VW zwar zur Rückzahlung des nach Abzug von Nutzungsersatz für das Fahrzeug verbleibenden Kaufpreises verurteilt.

Entscheidend ist jedoch, dass das Gericht unserem Mandanten antragsgemäß auch einen Verzinsungsanspruch in Höhe von 4 Prozent aus dem – vereinfacht gesagt – „Nettokaufpreis“ zugesprochen hat, wobei die Verzinsungspflicht bereits mit dem Kaufzeitpunkt eintritt. Was zunächst wenig spektakulär klingt, führt im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass der Kläger sage und schreibe rund 98 Prozent des Bruttokaufpreises zurückerhält. Damit ist der VW-Kunde in den letzten sieben Jahren praktisch kostenlos gefahren.

Ein solcher Zinsanspruch muss indessen explizit geltend gemacht werden. Werden Zinsen nicht beantragt, können sie vom Gericht auch nicht zugesprochen werden. Nach unserem Kenntnisstand sind bereits unzählige, gleichwohl als positiv benannte Urteile ohne Verzinsungsansprüche zu Gunsten von Autobesitzern ergangen, weil ein entsprechender Antrag schlicht versäumt wurde.

Wir vertreten seit jeher die Ansicht, dass Zinsen auf den Kaufpreis geschuldet sind. Diese Ansprüche erreichen leicht mehrere tausend Euro und kompensieren damit den Nutzungsersatz häufig vollständig. In nicht wenigen Fällen übersteigen die Verzinsungsansprüche sogar den Nutzungsersatz. So wird aus der Misere faktisch eine profitable Kapitalanlage.

Das aktuelle Urteil des LG Nürnberg-Fürth hat noch eine weitere Besonderheit parat. Dem Kläger wurde zudem gestattet, Aufwendungen, die er auf den Werterhalt des Fahrzeugs tätigte, namentlich Kosten für Inspektionen und Reparaturen teilweise in Abzug zu bringen. Bislang wurden solche Aufwendungen nur selten berücksichtigt, geschweige denn angerechnet. Tatsächlich profitiert der Autohersteller, der das Fahrzeug zurücknehmen muss, von diesen Aufwendungen des Geschädigten. Diese erhöhen und erhalten den Restwert des Fahrzeugs, und zwar vollkommen unabhängig von der im Gegenzug zurückzuzahlenden Summe.

Nach unserer Auffassung unterliegen Schadensersatzansprüche für Fahrzeugbesitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 entgegen der allgemeinen Berichterstattung auch nicht einer Verjährung zum 31.12.2018, sondern frühestens zum 31.12.2019.

Geschädigte sollten vor dem Hintergrund der positiven Entwicklung in der Rechtsprechung daher ihre Ansprüche zeitnah mit aller Konsequenz verfolgen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch eine Kostenübernahme.

Beitrag Teilen:

Weitere Beiträge

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sorgte heute im Dieselskandal für einen echten Paukenschlag. Mit drei Urteilen vom 14.07.2022 in den Rechtssachen...
Volkswagen-Chef Herbert Diess gab auf der Betriebsversammlung am 28.06.2022 Vollgas. Nach dem Dieselskandal begann der Wolfsburger Autobauer als einer der...
Steigende Preise, keine Zinsen auf Erspartes, wenig oder gänzlich fehlendes Vertrauen in staatliche Sicherungssysteme. Die Gründe für eine Investition in...
Verbraucher, die Geld beim Glücksspiel im Online Casino verloren haben, haben Anspruch auf Erstattung ihrer kompletten Verluste. Dies wurde bereits...