OLG Koblenz, Urteil vom 30.08.2021: Audi im Abgasskandal erneut zu Schadensersatz verurteilt

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat im Dieselskandal rund um die 3.0 Liter V6 Motoren der Audi AG eine deutliche Entscheidung gefällt. Mit Urteil vom 30.08.2021, Az.: 12 U 1835/19, verurteilte das OLG Koblenz die Audi AG zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen VW Touareg 3.0 V6 TDI. Alle Besitzer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi und Porsche mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten jetzt handeln. Denn bereits zum Jahresende 2021 droht die Verjährung.

Sehr viele der mit einem 3,0 Liter V6 Motor der Audi AG bestückten Fahrzeugmodelle des Volkswagen Konzerns sind nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet. Naturgemäß sieht die Audi AG dies anders. Vor allem zwei Techniken rücken hierbei seit einiger Zeit in den Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen. Zum einen existiert die sogenannte Aufwärm- oder Aufheizstrategie, die sowohl bei Euro 5 als auch bei Euro 6 Modellen des Herstellers zum Einsatz kommt. Des Weiteren tritt bei vielen Euro 6 Modellen die als Reagensumschaltung zu bezeichnende Manipulation der AdBlue-Eindüsung auf.

Das OLG Koblenz hat nun bestätigt, dass bereits die als Aufwärm- bzw. Aufheizstrategie bekannt gewordene Motorsteuerung, die nahezu ausschließlich unter den Bedingungen im NEFZ-Prüfzyklus zur Anwendung kommt, was durch eine Vielzahl von Initialisierungsparametern, die gleichzeitig vorliegen müssen, sichergestellt ist, als objektiv sittenwidrige, unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist.

Das OLG Koblenz zeigt damit klare Kante und widerspricht der Ansicht anderer Gerichte wonach immer dort, wo sowohl im Prüfbetrieb als auch im Realbetrieb die gleiche Technik zum Einsatz kommt, nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung, jedenfalls keiner Sittenwidrigkeit auszugehen sein soll.

Im entschiedenen Streitfall argumentiert das OLG Koblenz, dass derjenige sittenwidrig und bewusst täuschend handelt, der eine Motorsteuerung implementiert, die im Realbetrieb nur ganz ausnahmsweise – nämlich unter den exakt gleichen, im Prüfzyklus herrschenden Bedingungen – eine besonders emissionsmindernde Wirkung entfaltet, während gerade diese Wirkung zur Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand stets durch Verwendung eines besonders emissionsreduzierenden Programms erzielt wird. Denn in einem solchen Fall ist sich der Hersteller eben bewusst, dass diese Software nur zur Erreichung der Grenzwerte auf dem Prüfstand zum Einsatz kommt. Es liegt mithin eine – wenn auch intelligent gesteuerte – unzulässige Abschalteinrichtung vor.

Das OLG Koblenz widerspricht mit seinem Urteil vom 30.08.2021, 12 U 1836/19, damit der Gegenansicht der Hersteller, wonach solche Techniken zulässig bzw. zumindest nicht sittenwidrig sein sollen, weil im Realbetrieb im Verhältnis zum Prüfbetrieb dem Grunde nach kein anderes Programm zum Einsatz kommt. Gerade hierin liegt die nicht zu unterschätzende Bedeutung der Feststellung des OLG Koblenz. Ebenso entschied einen Tag später das Landgericht Nürnberg-Fürth im Hinblick auf die Aufheizstrategie in einem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Urteil vom 31.08.2021, Az.: 4 O 7555/20, und erkannte einem VW Touareg-Fahrer Schadensersatz in Höhe von rund 60.000,00 € zu.

Besitzer von Fahrzeugen der Marken VW, Audi und Porsche mit 3,0 Liter Dieselmotoren sollten Schadensersatzansprüche daher nunmehr sehr zeitnah verfolgen und durchsetzen. Nachdem es bereits in den Jahren 2017 und 2018 zu ersten Rückrufen und in deren Folge Rückrufschreiben der Hersteller und des KBA kam, könnten Gerichte diese als Beginn für die Verjährung ansetzen. Danach steht bereits Ende 2021 die Verjährung der Ansprüche im Raum. Autobesitzer sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich jetzt fachkundigen Rechtsrat einholen.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall genauer. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.

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