LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16, erkennt auf vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Volkswagen AG im Abgasskandal

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Der Kläger machte hier die kaufvertragliche und auch deliktische Rückabwicklung eines Kaufvertrages eines VW Golf geltend. Der erworbene PKW war mit dem VW Motor Typ EA 189 ausgestattet und vom sogenannten Abgasskandal betroffen, bei dem durch eine Motorsoftware der Ausstoß von Stickoxid („NOx“) im behördlichen Prüfverfahren optimiert wird. Hierin erkannte das LG Kleve zu Recht einen Sachmangel, der den Händler im Einzelfall zunächst zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsersatzes für die gefahrenen Kilometer verpflichtet.

Beachtlich ist an dieser Entscheidung aber, dass auch die Volkswagen AG zur Rückabwicklung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und Verletzung von Schutzgesetzen zugunsten des Klägers verurteilt wurde. Der Volkswagen AG sei insoweit eine „manipulierende Einflussnahme auf die Kaufentscheidung zugunsten eigener Umsatzsteigerung“ vorzuwerfen, die sich als vorsätzlich sittenwidriges Verhalten darstelle. Zudem liege ein Verstoß gegen das Verbot der Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV vor, die beide als sogenannte Schutzgesetze zu qualifizieren seien. Hieraus resultiert sodann ein weiterer deliktischer Schadensersatzanspruch, der zur Rückabwicklung führen müsse.

Die deliktische Rückabwicklung – wie hier – verschafft Betroffenen mehr Zeit für eine Inanspruchnahme, da hier regelmäßig deutlich längere Verjährungsfristen gelten. Gleichwohl sollten Erwerber von einschlägigen Fahrzeugen eine kurzfristige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden.

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