Der von Rechtsanwalt Göpfert vertretene Kläger hatte 1997 zusammen mit seiner Frau eine Steuersparimmobilie in Reichenbach/Vogtland erworben. Nach einem Sachverständigengutachten war der Kaufpreis der Immobilie im Erwerbszeitpunkt sittenwidrig überhöht. Zudem war der bei den Beratungsgesprächen angegebene Mietzins für die erworbene Immobilie bei weitem zu hoch angesetzt worden.
Das Landgericht München I urteilte, die beklagte HRE habe diese Umstände gekannt, weil eine Vielzahl von Indizien für diese Kenntnis sprachen. Der HRE sei es zudem nicht gelungen, diese Indizien zu entkräften oder auch nur annähernd nachvollziehbar darzulegen, weshalb Sie diese Umstände nicht erkannt haben will, hatte sie doch nach eigenem Vortrag eine interne Wertermittlung durchgeführt.
Das Urteil, welches dem Kläger vollen Schadensersatz verschaffte, bestätigt unsere Auffassung, dass auch für finanzierende Banken die Rechtsfigur des „Anscheinsbeweises“ gelten muss. Hat eine Bank eine eigene Wertermittlung vorgenommen, kann sie sich daher nicht auf das einfache Bestreiten ihrer Kenntnis zurückziehen, sondern muss ihre fehlende Kenntnis nachvollziehbar und schlüssig darlegen.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem die HRE völlig zu Recht keine Berufung einlegte.