HypoVereinsbank haftet für arglistige Täuschung des Vertriebs über die erzielbare Miete – BGH bestätigt Urteil des OLG Köln

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In den „Schrottimmobilienfällen“ gibt es typischerweise zwei Hauptansatzpunkte für eine Haftung der finanzierenden Bank. Zum einen ist der Bank regelmäßig vorzuwerfen, eine sittenwidrig überteuerte Immobilie finanziert zu haben; zum anderen geht es häufig darum, dass die durch den Vertrieb als sicher und nachhaltig erzielbar dargestellten Mieten tatsächlich nicht realisierbar waren. Dies hat  zur Folge, dass das Darlehen nicht wie geplant allein oder zumindest größtenteils aus den Mieteinnahmen und den – häufig ebenfalls nicht in der avisierten Höhe eingetretenen Steuervorteilen – zurückgeführt werden kann. Sodann muss der Anleger aus seinem sonstigen Vermögen zuschießen, was ihm vielfach wirtschaftlich nicht oder jedenfalls nur unter größten Anstrengungen möglich ist.

 

Das OLG Köln bejahte in seiner Entscheidung vom 01.10.2010, 13 U 119/06, eine Haftung der HypoVereinsbank wegen einer arglistigen Täuschung der Anleger über die aus der Wohnung erzielbare Miete. Mit Hilfe eines in vielen Fällen verwandten „persönlichen Berechnungsbeispiels“ wurden den Erwerbern Mieteinnahmen in Höhe 15,45 DM pro qm-Wohnfläche monatlich versprochen. Der Vermittler beschrieb die angegebenen Mieten als nachhaltig erzielbar, ortsüblich und sogar künftig noch steigend. Nach dem Ergebnis des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens war tatsächlich jedoch nur eine Miete von ca. 8,45 DM pro qm-Wohnfläche nachhaltig erzielbar.

 

Die HypoVereinsbank haftet für diese Falschangabe wegen eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs auf Schadensersatz. Die Anleger mussten hierbei die Kenntnis der Bank nicht nachweisen. Vielmehr wurde deren Kenntnis vermutet, da die HypoVereinsbank mit dem Bauträger und dem Vertrieb „institutionalisiert zusammenwirkte“ bzw. – in verständlichen Worten – mit diesen schlicht und einfach „unter einer Decke steckte“.

 

Die HypoVereinsbank wollte diese Entscheidung – natürlich – nicht hinnehmen und legte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Der Bankrechtssenat bestätigte nunmehr mit Beschluss vom 05.07.2011, XI ZR 342/10, die Entscheidung des OLG Köln. Das Urteil ist damit rechtskräftig. Die HypoVereinsbank hat zu haften.

 

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