FIAT Abgasskandal – Urteile häufen sich, Chancen steigen

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Der Fiat Dieselskandal beschert tausenden Wohnmobilbesitzern unruhige Nächte. Nachdem durch die Medien aufgedeckt worden war, dass in vielen auf der Basis des Fiat Ducato hergestellten Wohnmobilen unterschiedlichster Hersteller unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, bangen Betroffene oft um ihr geliebtes Wohnmobil. Besitzer von Wohnmobilen, die mit Motoren des FCA Konzerns – heute Stellantis – ausgestattet sind, sollten nicht länger abwarten, sondern Schadensersatz von allen Beteiligten fordern.

Nachdem das KBA bereits vor einiger Zeit unzulässige Abschalteinrichtungen bei FIAT Ducato Modellen der Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 festgestellt hatte, ist zwischenzeitlich seitens der Behörden nicht viel passiert, was zur Rechtsklarheit verhelfen würde. Dies verwundert umso mehr, als verschiedene Messungen immer wieder zu dem Ergebnis kamen, dass die in Wohnmobilen des Fiat-Chrysler Automobiles (FCA) – Konzerns verbauten Motoren ganz massive Überschreitungen der gesetzlich zugelassenen Grenzwerte aufweisen und damit die Luft über die Maßen verunreinigen.

Auch wenn die Behörden im Moment noch recht planlos sind, das KBA aber zuletzt immerhin Maßnahmen ankündigte, tickt für Betroffene die sprichwörtliche Uhr. Erwerber von Wohnmobilen sollten tunlichst zeitnah prüfen, welche Rechte im Raum stehen und geltend gemacht werden können. Denn andernfalls drohen die Verjährung und damit der Verlust von Ansprüchen.

Nach unserer Auffassung ist es nur eine Frage der Zeit, bis das KBA für tausende Wohnmobile in Deutschland einen verbindlichen Rückruf anordnen wird. Auf eine solch ungewisse künftige Entwicklung sollten sich Besitzer von Wohnmobilen, an denen häufig besonderes Herzblut hängt, nicht einlassen, sondern frühzeitig Maßnahmen ergreifen.

Bei Neufahrzeugen besteht in aller Regel eine Frist von zwei Jahren ab dem Kaufvertragsabschluss, um Sachmängelansprüche geltend zu machen. Bei gebrauchten Wohnmobilen ist diese Frist häufig sogar auf ein Jahr verkürzt. Der BGH bejaht bei Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen einen kaufvertraglichen Mangel. Nach Fristablauf scheidet der Verkäufer des Wohnmobils aber bereits als Anspruchsgegner aus, obgleich gerade im Verhältnis zum Verkäufer aktuell die besten Ergebnisse zu erzielen sind. So verurteilte beispielsweise das LG Oldenburg mit Urteil vom 02.09.2021 einen Händler, ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers Hymer mit gleichartiger und gleichwertiger technischer Ausstattung nachzuliefern.

Aber auch die Ansprüche gegenüber den Beteiligten bei FIAT (FCA Italy, Stellantis, FPT Industrial) können nicht grenzenlos geltend gemacht werden. Die kurze, kenntnisabhängige Verjährung von Ansprüchen beträgt lediglich drei Jahre, so dass auch insoweit ratsam ist, nichts auf die lange Bank zu schieben. Denn im Bundesgebiet häufen sich die Urteile zugunsten Betroffener. Das LG Stade sprach jüngst mit seiner Entscheidung vom 20.09.2021 einem Wohnmobilfahrer Schadensersatz gegenüber Stellantis zu. Hier ist vieles möglich, von einer Minderung des Kaufpreises, über die Nachlieferung eines neuen Wohnmobils bis hin zur Rückzahlung des Aufwandes gegen Fahrzeugrückgabe gibt es verschiedene Vorgehensweisen, so dass Betroffene häufig die Wahl haben, welcher Weg zu ihnen und ihrem Fahrzeug am besten passt.

Betroffen können Wohnmobile auf der Basis des FIAT Ducato sein, die über Dieselmotoren mit 1,3 l, 1,6 l, 2,0 l und 2,3 l, der EU Normen 4 – 6, von Fiat verfügen. Besitzer von Wohnmobilen können zunächst recht einfach anhand der Zulassungsunterlagen prüfen, wer Hersteller des Wohnmobils bzw. des Motors ist. Erscheint hier, häufig auch in der sogenannten EU-Konformitätsbescheinigung (COC), der Hinweis auf einen Fiat Ducato, die Firmen FCA Automobile S.p.A, FCA Italy S.p.A., und/oder FPT Industrial S.p.A. sollten Wohnmobilbesitzer fachkundigen Rat einholen.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall genauer. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.

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