Eben doch – OLG Köln bestätigt im Abgasskandal mit Urteil vom 28.10.2021 Schadensersatzanspruch gegen Audi AG beim Leasing

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Nachdem der Bundesgerichtshof am 16.09.2021 im Verfahren VII ZR 192/20 entschieden hatte, dass es bei vom Dieselskandal betroffenen Leasingfahrzeugen grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten gibt, urteilte das OLG Köln nun mit einem durch unsere Kanzlei erstrittenen Urteil vom 28.10.2021, 28 U 14/21, zugunsten eines Leasingnehmers in der verbliebenen Ausnahmekonstellation. Dies ist ein großartiger Erfolg für die betroffenen Leasingnehmer. Der BGH hatte ja bereits angedeutet, im Falle einer anfänglich vereinbarten Übernahmeverpflichtung eine Ausnahme zuzulassen. Das OLG Köln hat diese Lücke nun geschlossen und beim Finanzierungsleasing Schadensersatz zuerkannt.

Lange war umstritten, ob Betroffenen des Abgasskandals, die ihr Fahrzeug geleast hatten, auch Schadensersatzansprüche zustehen. Der BGH hatte mit seinem Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 192/20, weitestgehend Rechtsklarheit geschaffen und festgestellt, dass Autobesitzer grundsätzlich keine Erstattung der gezahlten Leasingraten verlangen können. Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner hatte hierzu bereits im Oktober 2021 berichtet. Maßgebliches Argument des BGH war, dass der Leasingnehmer letztlich nur die Nutzungsmöglichkeit erwirbt und daher auch bei einer Betroffenheit vom Abgasskandal im Ergebnis genau das erhielt, wofür er bezahlte.

Schon der BGH ließ jedoch eine wichtige Ausnahme noch offen. Wurde bei Abschluss des Leasingvertrags auch ein späterer Erwerb des Fahrzeugeigentums vereinbart, können weiterhin Ansprüche geltend gemacht werden. Denn in diesem Fall überwiegt gerade nicht der Nutzungs- sondern der Erwerbsgedanke. Das Leasing stellt dann vielmehr eine besondere Finanzierungsform dar. Der Fahrzeugerwerb ist aber Hauptzweck. Das OLG Köln bestätigte nun unsere Rechtsansicht in diesem Punkt in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren mit Urteil vom 28.10.2021, 28 U 14/21. Das OLG Köln hob dabei hervor, dass auch bei einem Leasingvertrag mit anfänglicher Erwerbspflicht maßgeblich auf die erste verbindliche Entscheidung zum Erwerb abzustellen ist. Die problemlose Nutzung während der Leasingzeit tritt insoweit hinter dem anfänglichen Erwerbsmotiv zurück.

Das OLG Köln verurteile die Audi AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB im Zusammenhang mit einem Audi A8 zur Zahlung von 28.637,89 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Ferner wurde die Audi AG auch zur Zahlung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten verurteilt.

Damit ist nun klar: wer ein Fahrzeug geleast hat, ohne es nach der Leasingdauer übernehmen zu müssen, geht leer aus. Betroffene, die eine Übernahmepflicht bereits bei Abschluss des Leasingvertrages vereinbart hatten, können Schadensersatz beanspruchen. Und dies gilt nicht nur für die Zeit ab dem tatsächlichen Erwerb sondern auch für die vorgeschaltete Leasingzeit.


Bei einer solchen Kauf- bzw. Übernahmeverpflichtung handelt es sich um eine durchaus häufig vorkommende Gestaltungsvariante. Der Leasingvertrag dient hier oftmals als steuerlich günstiges Finanzierungsmodell für den eigentlich geplanten Erwerb. Betroffene können dann nicht nur die Leasingraten, sondern alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Leasing- und Übernahmevertrag geltend machen. Aber auch Leasingnehmer, die ihr einst geleastes Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit freiwillig übernommen hatten, können Ansprüche gegen den Hersteller haben. Denn auch hier können Erwerber jedenfalls ab dem eigentlichen Erwerb Schadensersatz beanspruchen.

Besitzer von Leasingfahrzeugen mit anfänglicher Übernahmepflicht bzw. späterer freiwilliger Übernahme, die vor dem Hintergrund eines späteren Rückrufschreibens vom Abgasskandal betroffen sind, sollten ihre Schadensersatzansprüche daher weiterhin mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen. Nachdem in vielen Fällen bereits zum 31.12.2021 die Verjährung droht, sollten Autobesitzer die Sache nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall genauer. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.


me.

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