BGH beschäftigt sich im Februar 2022 erneut mit der Verjährung im VW Abgasskandal – Zahljahr für Hunderttausende von Geschädigten?

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Am 10. Februar 2022 stehen vor dem Bundesgerichtshof gleich fünf wichtige Verfahren im VW Dieselskandal rund um den Motor EA189 an. In den Verfahren des BGH zu den Aktenzeichen VII ZR 365/21, VII ZR 396/21, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 wird es um offene Fragen zum Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist sowie den sogenannten Restschadensersatz im Zusammenhang mit Dieselgate 1.0 gehen. Folgt der BGH der aktuellen Spruchpraxis der obergerichtlichen Rechtsprechung könnten Hunderttausende hiervon profitieren und weiterhin Schadensersatz gegen Volkswagen geltend machen.

Zwar vertritt die Rechtsprechung im VW Abgasskandal zunehmend die Ansicht, dass Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB wegen Ablaufs der dreijährigen Verjährungsfrist bereits verjährt seien. Indessen bestätigen die Gerichte mehr und mehr die Auffassung von Verbraucherschützern, wonach selbst dann noch für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem jeweiligen Kaufvertragsschluss der sog. Restschadensersatz vom Hersteller verlangt werden kann. Dabei soll dies, zumindest nach zwei aktuellen Urteilen des OLG Naumburg vom 14.09.2021, 1 U 17/21, und des OLG Köln vom 15.12.2021, 16 U 63/21, unabhängig davon gelten, ob das Fahrzeug neu oder gebraucht gekauft worden ist. Der Restschadensersatz ist ein spezieller Anspruch des deliktisch Geschädigten, der verhindern soll, dass der Schädiger das auf Kosten des Geschädigten Erlangte im Fall der Verjährung behalten kann und damit in den Genuss der wirtschaftlichen Vorteile seines rechtswidrigen Tuns gelangt.

Im Fall von Volkswagen bedeutet dies, dass auch dann, wenn der im Jahr 2020 vom BGH, VI ZR 252/19, bestätigte Anspruch verjährt sein sollte, der Anspruch auf Restschadensersatz aus § 852 BGB weiterhin für volle 10 Jahre ab Erwerb des betroffenen Fahrzeugs geltend gemacht werden kann. Geschädigte Neu- und Gebrauchtwagenkäufer, die ihr Fahrzeug vor dem 20. September 2015 erworben hatten, können bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Erwerb Ansprüche geltend machen, egal ob sie noch im Besitz des Fahrzeugs sind oder es bereits wieder verkauft haben. Dem Grunde nach kann damit jeder, der je ein solches Fahrzeug besessen hat, jeweils anteilig seinen Anspruch von Volkswagen begehren.

Die Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch sind denkbar einfach:

  1. Fahrzeug verfügt über einen EA189 Motor
  2. Erwerb vor dem 20.09.2015
  3. Erwerb nicht länger als 10 Jahre her (taggenau berechnet)

In sämtlichen Fällen bestehen nach unserer Ansicht, die unter anderem vom OLG Naumburg und vom OLG Köln bereits bestätigt wurde, weiterhin Ansprüche gegen Volkswagen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug bereits verkauft wurde. Ferner spielt es auch keine Rolle, ob das von VW angebotene Software-Update aufgespielt wurde oder nicht.

Im Moment spricht einiges dafür, dass der BGH diese Ansicht – zumindest in weiten Teilen – bestätigen könnte und damit letztlich Klarheit darüber schafft, wer künftig noch Schadensersatz von Volkswagen beanspruchen kann. Jeder Erwerber eines mit einem EA189 Motor ausgestatteten Fahrzeugs sollte daher den 10. Februar 2022 in seinem Kalender markieren und die Entscheidungen des BGH verfolgen. Betroffene sollten unbedingt sachkundigen Rechtsrat einholen. Denn es geht, auch wenn die Fahrzeuge bereits verkauft worden sind, häufig um mittlere vierstellige Schadensbeträge, die schlicht geltend gemacht werden müssen. Das Jahr 2022 könnte daher mit einem Paukenschlag im Verbraucherschutzrecht eingeleitet und für Volkswagen zum Zahljahr im Abgasskandal werden.

Gerne prüfen wir auch Ihren Fall genauer. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenfreien Ersteinschätzung an. Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir auch die Kostenübernahme für Sie.

Mehr über den VW Dieselskandal erfahren Sie auch hier.

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