Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich gestern erstmals mit der Haftung von Volkswagen im Dieselskandal befasst. In dem Verhandlungstermin am 05. Mai 2020 ist deutlich geworden, dass der VI. Zivilsenat des BGH aller Voraussicht nach die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilen wird. Die Rechtslage kann bereits jetzt als grundsätzlich geklärt erachtet werden. Nachdem sich der BGH verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten Betroffene ihre Ansprüche spätestens jetzt mit aller Konsequenz durchsetzen.
Endlich war es so weit. Der Bundesgerichtshof verhandelte am 05. Mai 2020 zum ersten Mal einen Schadensersatzprozess gegen Volkswagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Der dortige Kläger hatte im Jahr 2014 einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI gekauft, der mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet ist. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und gab der Volkswagen AG auf, diese zu beseitigen. Der Kläger ließ im Februar 2017 ein „Software-Update“ aufspielen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger von VW die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übergabe des Kfz. Das OLG Koblenz hatte VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318/18, zu Schadensersatz verurteilt.
Die Ausführungen des Senats in dem gestrigen Verhandlungstermin dürften VW sicherlich nicht gefallen haben, nachdem sich der BGH gemäß seiner vorläufigen aber ebenso klaren Rechtsauffassung deutlich auf die Seite der durch den Dieselskandal geschädigten Verbraucher gestellt hat. Die Argumente des Volkswagen-Konzerns konnten den Vorsitzenden Richter Stephan Seiters in seinem ausführlichen, einleitenden Vortrag nicht überzeugen. Große Zweifel hatten die Bundesrichter insbesondere an der Darstellung von VW, den Kunden wäre durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung kein Schaden entstanden. Dieser bestehe in der Gefahr der Stilllegung des Kfz, den höheren Kosten einer Nachrüstung sowie in der enttäuschten Erwartung, mit einem sauberen Diesel einen Teil zum Umweltschutz beitragen zu wollen. Zudem müsse sich der Konzern das Handeln leitender Angestellter zurechnen lassen, auch wenn diese nicht im Vorstand sind.
Nach unserer Auffassung wurde bereits zum Verhandlungsauftakt klar, dass der BGH die Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilen wird. Das endgültige Urteil wird am 25.05.2020 verkündet werden. Es ist nachvollziehbar, dass der Konzern versucht, die Auswirkungen der sich abzeichnenden höchstrichterlichen Entscheidung möglichst klein zu reden. Anlass für neue Klagen werde es kaum geben, ließ VW prompt verlautbaren, und verwies auf die hohe Annahmequote im „Massenvergleich“ in dem Musterfeststellungsklageverfahren und die Verjährung von Ansprüchen, die nicht zu der VW-Musterfeststellungsklage angemeldet worden waren.
Ist die Verzögerungstaktik von VW also aufgegangen und die weit überwiegende Mehrheit der vom VW-Dieselskandal Betroffenen, die bislang noch keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, bleibt auf den Schäden sitzen? Nach Auffassung der Nürnberger Rechtsanwälte Dr. Hoffmann & Partner lässt sich diese Frage glücklicherweise mit „Nein“ beantworten.
Dies betrifft zunächst diejenigen Autobesitzer, die trotz Anmeldung zu der Musterfeststellungsklage kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben. In der weit überwiegenden Mehrheit der rund 100.000 nicht für einen Vergleich „qualifizierten“ Fälle erfolgte der Erwerb des manipulierten Kfz nach dem 31.12.2015. In diesen Sachverhalten lehnen einige Gerichte eine Schadensersatzhaftung der Volkswagen AG ab. VW sah daher ein geringeres Haftungsrisiko und damit keinen Anlass für eine Vergleichszahlung.
Die circa 100.000 Geschädigten, die durch das Sieb gefallen sind, müssen dennoch nicht leer ausgehen. Denn nach unserer Auffassung bestehen auch für Betroffene, die ihr Kfz erst nach dem 31.12.2015 gekauft haben, gute Chancen, ihre Ansprüche erfolgreich gerichtlich durchzusetzen, wie etwa die Entscheidungen des OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, des OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2020, 14 U 166/19, und des OLG Koblenz, Urteil vom 03.04.2020, 8 U 1956/19, zeigen.
Verbraucher sollten ihre Schadensersatzansprüche daher unbedingt mit einer Einzelklage weiter verfolgen. Dies gilt nicht nur für Geschädigte, die sich der VW-Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sondern auch für all diejenigen, die bisher noch überhaupt keine rechtlichen Schritte unternommen haben. Denn entgegen der durch den VW-Konzern vertretenen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 mit Nichten bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verjährt. Vielmehr können diese nach unserer klaren Rechtsmeinung auch im Jahr 2020 noch erfolgversprechend durchgesetzt werden.
Gerade wenn Autobesitzer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko, wobei Rechtsschutzversicherer unsere Rechtsauffassung zu der Verjährungsfrage schon mehrfach geteilt und entsprechende Deckungszusagen für das gerichtliche Verfahren gewährt haben. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und für Sie unverbindlichen Erstberatung an. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie gerne auch die Kostenübernahme.