Verdacht auf Verjährung – was tun?

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Für Anleger, die vor dem Jahr 2002 in kreditfinanzierte Immobilienkapitalanlagen investiert haben, war der 31.12.2011 ein bedeutsames Datum. Zu diesem Zeitpunkt lief bekanntermaßen die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB in den so genannten „klassischen Schrottimmobilienfällen“ der Neunziger Jahre ab und zwar selbst dann, wenn der Anleger keinerlei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte. Wir hatten hiervor zuletzt in unserer Pressemitteilung vom 10.11.2011, die in den Medien zu Recht enorme Resonanz erfahren hat – es berichteten unter anderem stern.de und sueddeutsche.de – , nochmals eindringlich gewarnt.

 

Ungeachtet dieser kenntnisunabhängigen Verjährung bestehen auch in den Neufällen der finanzierten „Steuersparimmobilien“, in welchen seit dem Jahr 2005 beispielsweise die ehemalige GMAC-RFC Bank (jetzige Paratus AMC), die Deutsche Kreditbank (DKB) und die Deutsche Bank besonders in Erscheinung getreten sind, oftmals Verjährungsprobleme bei etwaigen Ansprüchen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Neuregelung des Verjährungsrechts die Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt, die ab der Kenntnis oder einem „Kennenmüssen“ des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt.

 

In vielen Fällen der gescheiterten finanzierten Immobilienkapitalanlage kann daher zwischenzeitlich bereits die Verjährung eingetreten sein. Trotz und gerade wegen dieser Verjährungsproblematik ist es nunmehr noch wichtiger, finanzierte Immobilienkapitalanlagegeschäfte rechtlich prüfen zu lassen. Zunächst bedarf es immer einer sorgfältigen Aufarbeitung des jeweiligen Einzelfalls, um feststellen zu können, ob etwaige Ansprüche auch tatsächlich verjährt sind. Denn bei den Verjährungsfristen handelt es nicht um „starre“ Fristen. So muss beispielsweise überprüft werden, ob Verhandlungen geführt worden sind, woraus eine Hemmung der Verjährung und damit eine Verlängerung der Verjährungsfrist resultieren kann.

 

Darüber hinaus kann vielen Betroffenen auch bei verjährten Schadensersatzansprüchen noch geholfen werden. Das Wichtigste ist hierbei, keinesfalls das Darlehen bei der usrprünglich finanzierenden Bank aus Eigenmitteln oder bei einer anderen Bank abzulösen.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.

 

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