Anklage gegen Ex-Audi-Chef Stadler erhöhen Chancen auf Schadensersatz im Audi Abgasskandal weiter deutlich

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Nun wirft also auch die Staatsanwaltschaft München II dem ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der AUDI AG, Herrn Prof. Rupert Stadler, sowie drei weiteren Angeschuldigten Betrug vor, nachdem bereits einige Zivilgerichte im Zusammenhang mit dem Abgasskandal in aller Deutlichkeit von Betrug gesprochen hatten. Die Anklage stärkt die Rechte der betroffenen Autobesitzer weiter ganz erheblich. Auch Besitzer von 3.0 Liter V6 Dieselfahrzeugen der Marken Audi, VW und Porsche sollten jetzt Schadensersatz durchsetzen

Die Rechtsprechung dreht sich immer mehr zugunsten der vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer. Während eine Schadensersatzverpflichtung meistens auf die Generalklausel des § 826 BGB wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gestützt wird, findet insbesondere das Landgericht Nürnberg-Fürth deutlichere Worte. „Die Beklagte haftet als mittelbare Täterin (§ 25 Abs. 1, 2. Alt StGB) für den durch die Händlerin als vorsatzloses Werkzeug begangenen Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) dem Kläger auf Ersatz der ihm aus dem Kauf des streitgegenständlichen Pkw entstandenen Schäden (§ 823 Abs. 2 BGB)“, heißt es beispielsweise in einer jüngeren durch die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte erstrittenen Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019 zum Az.: 9 O 7966/18.

Das LG Nürnberg-Fürth stützt seine Entscheidungen nicht auf eine „nur“ vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, sondern spricht vielmehr zutreffend von einem vollendeten Betrug. Jetzt wird es nicht nur für die Autohersteller, sondern auch für die verantwortlichen Personen im Dieselskandal zunehmend enger, wobei Audi im Volkswagen-Konzern rund um den Einsatz von sogenannter Abgassoftware immer mehr als Hauptbeteiligte gilt. Die Staatsanwaltschaft München II teilte in einer Presseinformation vom 31.07.2019 nunmehr mit, dass sie im Zusammenhang mit der Diesel-Affäre betreffend AUDI-Motoren gegen den Ex-Audi-Chef Stadler sowie drei weitere Angeschuldigte Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II wegen Betrugs erhoben hat.

Drei Angeschuldigten, unter ihnen auch der frühere Audi-, VW- und Porsche-Manager Wolfgang Hatz und der Motorentwickler Giovanni Pamio, wird konkret vorgeworfen, Motoren für Fahrzeuge der Marken AUDI, Volkswagen und Porsche entwickelt zu haben, deren Steuerung mit einer unzulässigen Softwarefunktion ausgestattet war. Diese sog. Abschalteinrichtung bewirkt, dass die Abgasminderung auf dem Rollenprüfstand „besser“ funktioniert als im realen Verkehr. Herrn Prof. Rupert Stadler wird zur Last gelegt, spätestens ab Ende September 2015 von den Manipulationen Kenntnis gehabt und gleichwohl weiter den Absatz von betroffenen Kfz veranlasst bzw. den Absatz nicht verhindert zu haben.

Genau dies sind zugleich die wesentlichen Punkte, welche durch unsere Kanzlei in sämtlichen Schadensersatzverfahren vorgetragen werden. VW und AUDI behaupten demgegenüber, dass nach dem derzeitigen Stand der internen Ermittlungen keine Erkenntnisse für eine Beteiligung oder Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software vorlägen bzw. nach derzeitigem Kenntnisstand Derartiges „nicht erwiesen“ sei. Die Staatsanwaltschaft München II sieht dies offensichtlich anders.

Audi und VW dürften nach der Anklageerhebung mehr und mehr die Argumente ausgehen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Autohersteller ihren Vortrag „ändern“ werden. Ohnehin hielten die meisten Gerichte bereits zuvor die Einlassungen für „etwas dürftig“. In letzter Zeit hat beispielsweise das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 U 1318/18, die Volkswagen AG zu Schadensersatz verurteilt. Ebenso wie bereits das Landgericht Nürnberg-Fürth in ständiger Rechtsprechung urteilt, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen sei, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter der Volkswagen AG die Anordnung traf, die Manipulationssoftware in den Motoren einzubauen und dies geheim zu halten, hielt auch das Oberlandesgericht Koblenz die Behauptungen von VW für völlig unzureichend.

Der Verteidigungsstrategie der Autohersteller, von nichts gewusst zu haben, ist allerspätestens nach der Anklage durch die Staatsanwaltschaft München II eine klare Absage zu erteilen. Damit erhöhen sich die Chancen auf Schadensersatz weiter deutlich.

Bereits vor einigen Wochen wurde durch Recherchen des Bayerischen Rundfunks und des Handelsblatts bekannt, dass die „Unregelmäßigkeiten“ bei der Audi AG weit über das bislang Bekannte hinausgehen. So hat Audi bei verschiedenen 3.0 Liter V6 Motoren nicht etwa nur eine Abschalteinrichtung verbaut. Den Berichten zufolge gibt es vielmehr gleich vier Strategien zur Abgasreduktion.

Nach unserer Auffassung stehen auch aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt aufgefundenen, bislang der Öffentlichkeit noch gar nicht bekannten Abschalteinrichtungen auch für Audi-, VW- und Porsche-Kunden nunmehr weitere gewichtige Tatsachen zur Verfügung, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Betroffen sind dem Grunde nach alle 3.0 Liter V6 Dieselfahrzeuge der Marken Audi, Volkswagen und Porsche, die zwischen 2010 und 2018 gebaut worden sind.

Nachdem bereits das LG Stuttgart mit Urteilen vom 08.01.2019, Az.: 7 O 265/18, und 17.06.2019, Az.: 7 O 383/18, die Audi AG zu Schadensersatz verurteilte, entschieden auch das LG Offenburg, Urteil vom 29.03.2019, 3 O 94/18, und das LG Heilbronn, Az.: 4 O 219/18, mit Urteil vom 11.06.2019 zugunsten eines geschädigten Audi-Besitzers.

Es zeigt sich also, dass auch Besitzer von 3.0 Liter V6 Dieselfahrzeugen der Marken Audi, Volkswagen und Porsche ihre Schadensersatzansprüche mit aller Konsequenz verfolgen und durchsetzen sollten. Da auch hier Verjährungsfristen laufen, empfiehlt sich rasches Handeln.

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