Abgasskandal: OLG München, Entscheidung vom 23.03.2017, 3 U 4316/16, bestätigt Mangelhaftigkeit

Inhaltsverzeichnis

Der Kläger verlangte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages eines VW Golf und unterlag gegen den verklagten Händler vor dem LG Traunstein. Das OLG München wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es nach der Aktenlage das Urteil revidiert und der Klage stattgegeben hätte. Der erworbene PKW war mit dem VW Motor Typ EA 189 ausgestattet und vom sogenannten Abgasskandal betroffen, bei dem durch eine Motorsoftware der Ausstoß von Stickoxid („NOx“) im behördlichen Prüfverfahren optimiert wird. Hierin erkannte das OLG München einen Sachmangel, der den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises unter Abzug eines Nutzungsersatzes für die gefahrenen Kilometer verpflichtet.

Das OLG München hatte dabei „keinen Zweifel“ an der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und erklärte eine Frist zur Nacherfüllung von maximal einem Jahr als ausreichend und angemessen. Längere Fristen habe der Erwerber nicht hinzunehmen, da andernfalls der Kaufvertrag in eine Art Dauerschuldverhältnis umgewandelt würde, was nicht Sinn der Sachmängelvorschriften sei. Nach entsprechenden Hinweisen erfüllte der Händler das Begehren des Käufers, wobei beide Parteien den Rechtstreit sodann für erledigt erklärten. Das OLG München hatte lediglich noch über die Kosten zu befinden, die in voller Höhe und für beide Instanzen dem Händler auferlegt wurden.

Erwerber von einschlägigen Fahrzeugen sollten daher eine kurzfristige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, um mögliche Rechtsnachteile zu vermeiden.

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