Abgasskandal: Keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen VW vor Ende 2019!

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Es wurde nahezu durchwegs berichtet, dass sämtliche Schadensersatzansprüche aufgrund des VW-Dieselskandals am 31.12.2018 verjährt sind. Viele Betroffene meinen daher, dass es jetzt zu spät ist, sich schadlos zu halten. Dies ist jedoch ein Irrglaube! Nach unserer Rechtsauffassung kann man mit Nichten eine Verjährung bereits Ende 2018 annehmen, sodass Geschädigte auch im neuen Jahr ihre Ansprüche weiterhin mit aller Konsequenz durchsetzen sollten.

In den letzten Monaten stand ein Thema im Mittelpunkt der Diskussion um den VW-Abgasskandal: die Verjährung Ende 2018. Es kursierten unzählige Meldungen, dass mit Ablauf des 31.12.2018 Schadensersatzansprüche gegen „Volkswagen“ verjähren. Die Bundesregierung bastelte mit großer Hektik und dementsprechend völlig unzulänglich das „Gesetz zur Einführung einer Musterfeststellungsklage“ zusammen, um geschädigten Autokäufern noch rechtzeitig helfen zu können. In der Folge wurde feierlich verkündet, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. in Kooperation mit dem ADAC am 01.11.2018 eine Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG einreichen werde, der sich Verbraucher zwecks der Verjährungshemmung anschließen könnten.

Bleibt also die weit überwiegende Mehrheit der vom Dieselskandal Betroffenen, die gerade nicht bis zum 31.12.2018 gerichtliche oder andere verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen haben, auf den Schäden sitzen? Konnten die Verantwortlichen des Volkswagen-Konzerns an Silvester 2018 mit Blick auf die Millionen von bislang unentschlossenen Autobesitzern die sprichwörtlichen „Champagnerkorken knallen“ lassen?

Nach unserer Auffassung lassen sich diese Fragen glücklicherweise ganz klar mit „Nein“ beantworten. Entgegen der nahezu einhelligen öffentlichen Meinung sind Schadensersatzansprüche auch für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 mit Nichten bereits mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt. Vielmehr können diese auch im Jahr 2019 noch durchgesetzt werden.

Grundsätzlich gilt die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB), die gemäß § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB ab der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Käufers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt. Regelmäßig wird bei der Bestimmung des Fristbeginns pauschal auf ein „Bekanntwerden des VW-Abgasskandals“ im September 2015 abgestellt und damit fälschlicherweise eine Verjährung zum 31.12.2018 konstruiert.

Zwar hatte der damalige Vorstandsvorsitzende Martin Winterkorn in der Tat „Unregelmäßigkeiten“ bei Dieselmotoren eingeräumt; daraus lässt sich aber sicherlich nicht einfach ableiten, dass sich Käufern bereits im Jahr 2015 Tatsachen aufdrängen mussten, die eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB oder gar einen Betrug gemäß gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB begründen.

Vielmehr ließ Volkswagen noch in seiner Pressemitteilung vom 02.03.2016 verlautbaren, dass die Untersuchungen bezüglich der Vorgänge und Verantwortlichen rund um die Diesel-Problematik fortgeführt werden und sich nach bisherigem Erkenntnisstand eine Gruppe von Personen, die aktuell noch ermittelt würden, auf Ebenen unterhalb des Konzern-Vorstands dazu entschlossen habe, die Motorsteuerungssoftware zu verändern. Wenn also schon Volkswagen im Jahr 2016 noch nichts wusste, kann man einem technischen Laien erst recht keine Kenntnis unterstellen.

Hinzu kommt, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Verjährung auf Seiten der Volkswagen AG liegt. Danach müsste VW konkret dazu vortragen, aus welchen Gründen Betroffene schon im Jahr 2015 hätten wissen müssen, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist. Auch dies wird nach unserer Auffassung typischerweise nicht möglich sein.

Es zeigt sich also, dass auch Betroffene des VW-Skandals, die bis zum 31.12.2018 noch keine gerichtlichen Maßnahmen ergriffen haben, weiterhin nicht zögern sollten, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten sind gut. Bundesweit geben immer mehr Gerichte den Geschädigten Recht.

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