Ausstieg aus älteren Darlehen durch Widerruf der Konditionenanpassungen oftmals weiterhin möglich

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Auf Druck der Bankenlobby hat der Gesetzgeber bekanntermaßen eine Erlöschensvorschrift zum 21.06.2016 eingeführt. Danach ist bei Altverträgen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 abgeschlossen worden sind, der Widerruf in einigen Fällen nicht mehr möglich. Jedoch kann der sogenannte „Widerrufsjoker“ auch dann weiterhin stechen, falls die Darlehensverträge nach Ende des Zinsfestschreibungszeitraums verlängert worden sind. Eine sorgfältige Prüfung der Vertragsunterlagen lohnt sich daher immer noch.

Auch für Darlehensnehmer, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, ist es oftmals nicht zu spät. Denn entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gilt die gesetzliche Erlöschensvorschrift des Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB nicht etwa pauschal für sämtliche, vor dem 11.06.2010 geschlossene Immobilienkredite. Vielmehr ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur unter bestimmten und im jeweiligen Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen mit Ablauf des 21.06.2016 ausgeschlossen. In nicht wenigen Fällen können sich Verbraucher auf verschiedene Besonderheiten berufen, sodass auch ältere Verträge heute noch wirksam widerrufen werden können.

Wenn der Altvertrag nicht mehr widerruflich sein sollte, können Darlehensnehmer nichtsdestotrotz oftmals noch aus ihrer teuren Baufinanzierung aussteigen, falls das Darlehen bereits prolongiert, also verlängert worden ist. Bei diesen „Anschlusszinsvereinbarungen“, „Konditionenneuvereinbarungen“ oder auch „Konditionenanpassungsvereinbarungen“ beschränkt sich die rechtliche Diskussion typischerweise darauf, ob dem Darlehensnehmer ein neues Kapitalnutzungsrecht eigeräumt wird. Dies ist nach unserer Auffassung jedoch bei weitem zu kurz gegriffen.

Es ist zwar bekannt, dass dem Verbraucher nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß §§ 495 Abs. 1 BGB zusteht, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird. Hierbei wird jedoch regelmäßig außer Acht gelassen, dass es nicht nur ein verbraucherdarlehensrechtliches, sondern auch ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gibt.

Wenn die Prolongation im Wege des Fernabsatzes, d.h. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Brief, Email etc.) zustande gekommen ist, besteht ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB a.F. Im Regelfall wird dem Kunden das Konditionenanpassungsangebot postalisch übersandt, der es nach Unterzeichnung an die Bank zurücksendet. Widerrufsbelehrungen wurden hier typischerweise überhaupt nicht erteilt. Damit kann die Prolongation wirksam widerrufen werden, was beispielsweise auch das LG Nürnberg-Fürth bereits in einem Urteil vom 08.12.2014, 6 O 3699/14, zutreffend feststellte.

Auch wenn der Widerruf nur zu einer Rückabwicklung der Prolongationsvereinbarung führt, kann der Darlehensnehmer ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus dem Darlehen aussteigen und die Restschuld zu den aktuell günstigen Zinsen weiterfinanzieren. Verbraucher, die den Widerruf nicht vor dem 21.06.2016 erklärt haben, sollten ihre Finanzierungen daher weiterhin durch einen auf dem Gebiet des Bankrechts fachkundigen Rechtsanwalt prüfen lassen.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung an.

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