Die Paratus AMC GmbH, die aktuell unter Adaxio AMC GmbH firmiert, wurde im Dezember 2014 im Wege einer Umwandlung auf die bereits existente AMC Deutschland Holding GmbH „verschmolzen“. Die Gesellschaft trägt erneut den Namen „Paratus AMC GmbH“. Alleingesellschafterin ist eine auf den Cayman Islands residierende „Taunus Investments Ltd.“.
Bestandteil dieser Umwandlung zugrunde liegender Verträge war eine Bilanz der ursprünglichen Paratus AMC GmbH zum 31.08.2014, der nach unserer Auffassung nach zu entnehmen ist, dass die – ursprüngliche – Paratus AMC GmbH zum fraglichen Übertragungszeitpunkt wohl keine Immobiliardarlehensforderungen gegen Dritte mehr hatte. Es finden sich unter den Aktiva einzig nicht näher definierte, augenscheinlich aber nicht aus den ursprünglichen Darlehensgeschäften der GMAC-RFC Bank GmbH resultierende „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ in Höhe von – lediglich noch – insgesamt 297.381,81 €.
Es ist daher unserer Einschätzung nach davon auszugehen, dass Inhaber der Darlehensforderungen schon seit Längerem nicht mehr die Paratus AMC GmbH, sondern eine oder mehrere Drittgesellschaften sind, was den Darlehensnehmern in aller Regel völlig unbekannt ist. Auch die Sicherheiten wurden typischerweise ebenfalls mitübertragen.
Als neue Forderungsinhaber traten ausländische Gesellschaften wie die E-MAC DE 2006-I B.V., die E-MAC DE 2009-I B.V. oder auch die Stichting Security Trustee E-MAC DE 2006-I B.V. / E-MAC DE 2009-I B.V. auf. Zwischenzeitlich erhielten einige der durch uns betreuten Mandanten wiederum die Mitteilung, dass deren Kreditforderungen erneut auf die niederländische Gesellschaft L2 B.V. übertragen worden seien.
Die sehr undurchsichtigen Übertragungstatbestände werfen eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen auf. Insbesondere gilt es zu klären, ob die Paratus AMC GmbH überhaupt noch berechtigt ist, Forderungen gegen die Darlehensnehmer im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben. Mehrere Gerichte erklärten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Paratus AMC GmbH aus völlig zutreffenden Erwägungen bereits für unzulässig. Betroffenen ist daher zu empfehlen, sich sachkundigen Rat einzuholen.
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