Die Gerichte kommen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es oftmals um weitaus weniger als in den so genannten Schrottimmobilienfällen geht, ihrer Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die notwendigen Beweise zu erheben, in aller Regel nach. Speziell in den nicht selten wirtschaftlich existenzbedrohenden Konstellationen der gescheiterten finanzierten Immobilienkapitalanlagen meinen manche Instanzgerichte demgegenüber teilweise, Klagen geschädigter Anleger ohne jegliche Beweisaufnahme abweisen zu können.
In dieser Weise entschied auch das LG Wiesbaden in einem Verfahren gegen die ehemalige GMAC-RFC Bank GmbH, die sich zwischenzeitlich GMAC-RFC Bank GmbH nannte, und jetzt unter Paratus AMC GmbH firmiert. Die Behauptungen der dortigen Klägerin zur Haftung der finanzierenden Bank seien „ersichtlich ins Blaue hinein“ erfolgt.
Dieser unzureichenden prozessualen Vorgehensweise hat nunmehr das OLG Frankfurt am Main mit seiner Entscheidung vom 10.04.2013, 4 U 258/12, einen Riegel vorgeschoben. Das Landgericht habe der Klägerin das in Art. 103 I GG garantierte Grundrecht auf rechtliches Gehör versagt, indem es wesentliche Teile des klägerischen Sachvortrags nicht berücksichtigt habe. Das LG Wiesbaden wird sich nach Aufhebung und Zurückverweisung erneut – und diesmal ordnungsgemäß – mit dem Fall zu beschäftigen haben.
Bereits in der aus Anlegersicht in ihrer Bedeutung kaum hoch genug einzuschätzenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.02.2009 rügte das höchste deutsche Gericht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer Anlegerin. Dort attestierte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 10.02.2009, 1 BvR 1232/07 (veröffentlicht in NJW 2009, 1585) dem 19. Zivilsenat des OLG München in einem durch Rechtsanwalt Göpfert gegen die damalige HypoBank geführten Verfahren wegen der Nichteinholung des angebotenen Sachverständigenbeweises zur Bestimmung des tatsächlichen Verkehrswertes der dort streitigen Immobilie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Instanzgerichte dürfen mithin bei substantiiertem, das heißt hinreichend „untermauertem“ Vortrag mit entsprechenden Beweisangeboten eine Haftung der Bank nicht einfach ohne Sachverhaltsaufklärung von vornherein ablehnen, sondern haben die notwendigen – in aller Regel umfangreichen – Beweisaufnahmen durchzuführen. Die Rechte der Anleger werden hierdurch gestärkt.
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