Der von Rechtsanwalt Göpfert vertretene Kläger hatte 1996 eine Eigentumswohnung in Holzweissig erworben. Nach einem Sachverständigengutachten war der Kaufpreis der Immobilie im Erwerbszeitpunkt sittenwidrig überhöht. Das Landgericht Mainz urteilte, die beklagte Sparkasse, die eine Vielzahl der Erwerber dieses Objektes finanziert hatte, habe es versäumt, die umfangreichen Darstellungen der Klagepartei zum Minderwert und ihrer diesbezüglich zu vermutenden Kenntnis ausreichend zu bestreiten bzw. zu widerlegen. Auch eine vorgelegte interne Wertermittlung der Bank reichte dem Landgericht nicht, da die Sparkasse nicht schlüssig darlegen konnte, dass diese auch tatsächlich die finanzierte Immobilie betraf.
Das Urteil bestätigt unsere Auffassung, wonach auch für finanzierende Banken im gerichtlichen Verfahren strenge Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu stellen sind. Ein einfaches: „Wir wussten nichts davon.“ genügt also nicht, um sich von der Haftung zu befreien.
Das Urteil wurde durch Rücknahme der Berufung seitens der Sparkasse rechtskräftig, nachdem das OLG Koblenz mit Beschluss vom 27.07.2009, 5 U 266/09, zu Recht angekündigt hatte, die Berufung als offensichtlich aussichtlos zurückzuweisen.