Auch Anlegern, die erst im Jahre 2002 in so genannte Schrottimmobilien oder auch geschlossene Immobilienfonds, Schiffsfonds, Medienfonds etc. investiert haben, droht kurzfristig die Verjährung potentieller Schadensersatzansprüche.
Neben einer Verkürzung der kenntnisabhängigen Regelverjährung auf 3 Jahre (§ 195, 199 Abs. 1 BGB) hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung auch die absolute, kenntnisunabhängige Verjährung auf 10 Jahre ab Entstehung des Schadensersatzanspruchs reduziert (§ 199 Abs. 3 BGB).
Betroffenen, die beispielsweise im Januar oder Februar 2002 investierten, droht taggenau im Januar oder Februar 2012 der Eintritt der Verjährung, so dass hiernach eine aktive Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht mehr möglich ist.
Anleger, die im Jahr 2002 entsprechende Kapitalanlagen tätigten, sollten daher kurzfristig noch in diesem Jahr das Bestehen möglicher Haftungsgrundlagen prüfen lassen, um Ansprüche hiernach fristwahrend vor der Verjährung zu schützen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich vertrauensvoll und rechtzeitig an uns, damit wir fristgerecht die notwendigen Schritte für Sie einleiten können.